Rechtslage seit 2020: Einfache Mehrheit reicht

Die WEG-Reform von 2020 hat eine bedeutende Vereinfachung gebracht: Für Photovoltaikanlagen auf dem Gemeinschaftsdach reicht seit § 20 Abs. 1 WEG eine einfache Mehrheit der abstimmenden Eigentümer. Das war früher anders: zuvor war für solche Maßnahmen eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit erforderlich.

Das bedeutet konkret: Eine Eigentümergemeinschaft mit 20 Wohneinheiten kann mit 11 Ja-Stimmen eine Gemeinschafts-PV-Anlage beschließen. Kein Veto-Recht der Minderheit, solange der Beschluss die Voraussetzungen erfüllt.

Was ein rechtssicherer Beschluss enthalten muss

Ein PV-Beschluss, der später nicht angefochten werden soll, braucht mindestens:

1. Konkrete Anlage

Nicht "wir wollen eine PV-Anlage", sondern: Anbieter, Leistung in kWp, technische Spezifikation, konkreter Aufstellplan.

2. Finanzierung

Wie wird die Anlage finanziert? Aus der Rücklage, per Sonderumlage, oder per KfW-Kredit? Die Finanzierungsstruktur muss beschlossen werden, nicht nur der Bau.

3. Strombezug und -einspeisung

Was passiert mit dem produzierten Strom? Allgemeinstrom (einfachste Variante), Mieterstrom (komplexer, aber wirtschaftlich attraktiver), oder vollständige Einspeisung ins Netz?

4. Eigentumsverhältnisse

Wem gehört die Anlage? Gemeinschaftseigentum ist der Standardfall. Bei Betreibermodellen (Leasing oder Contracting) muss das klar geregelt sein.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Zu vage beschlossen

"Wir beauftragen die Verwaltung, eine PV-Anlage zu beschaffen": das reicht nicht. Beschlüsse zu baulichen Veränderungen müssen konkret genug sein, damit ein Dritter weiß, was beschlossen wurde.

Fehler 2: Kostenbeteiligung unklar

Wenn die Anlage aus der Rücklage finanziert wird, alle Eigentümer aber die gleiche Rücklage einbezahlt haben, profitieren alle Eigentümer auch gleich? Die Nutzungsregelung muss beschlossen werden.

Fehler 3: Fördermittel nicht beantragt

KfW 270 bietet günstige Kredite für netzgebundene PV-Anlagen. Ein Antrag vor Baubeginn ist Pflicht, nachträgliche Antragstellung ist ausgeschlossen.