Was wurde entschieden?

Der BGH hat klargestellt, dass der Anspruch auf Zustimmung zu privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG ein echtes Recht ist, kein bloßer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Gemeinschaft.

Konkret: Ein Eigentümer, der auf eigene Kosten eine Wallbox in der Tiefgarage installieren möchte, hat einen einklagbaren Anspruch auf Zustimmung. Die Eigentümergemeinschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn der Eigentümer die Kosten nicht allein trägt oder das gemeinschaftliche Eigentum unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

Der Fall: Eine Eigentümergemeinschaft in Bayern hatte einem Eigentümer die Zustimmung zur Wallbox-Installation verweigert, trotz Angebot, alle Kosten zu tragen. Der BGH gab dem Eigentümer recht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Eigentümer bedeutet die Entscheidung: Wer eine Wallbox, Barrierefreiheitsmaßnahmen, Einbruchschutz oder einen Glasfaseranschluss auf eigene Kosten installieren möchte, kann das auch gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Verwaltungen und Beiräte: Beschlüsse, die privilegierte Maßnahmen pauschal ablehnen, sind rechtswidrig und anfechtbar. Es muss eine individuelle Prüfung erfolgen.

Konkrete Konsequenzen

  • Eigentümergemeinschaften sollten Anträge auf privilegierte Maßnahmen sorgfältig prüfen statt pauschal ablehnen
  • Koordinierte Gemeinschaftslösungen (z. B. ein koordiniertes Wallbox-System für alle Interessenten) sind trotzdem möglich und oft wirtschaftlich sinnvoller
  • Verwaltungen sollten Anträge auf privilegierte Maßnahmen mit dem Beirat besprechen, bevor eine Ablehnung ausgesprochen wird