Die Erhaltungsrücklage ist das finanzielle Polster einer WEG für absehbare und unvorhergesehene Instandhaltungsmaßnahmen. Jeder Eigentümer zahlt monatlich einen Anteil, üblicherweise als Teil des Hausgelds.

Rechtliche Grundlage

Seit der WEG-Reform 2020 heißt sie offiziell "Erhaltungsrücklage" statt "Instandhaltungsrücklage" (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Der Name hat sich geändert, das Prinzip ist gleich geblieben.

Wie hoch sollte die Rücklage sein?

Es gibt keine gesetzliche Mindesthöhe. Als Orientierung dient die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), die Richtwerte je nach Gebäudealter vorgibt. In der Praxis sind diese Werte für viele Objekte nicht ausreichend.

Empfehlung: Ein zustandsbasierter Instandhaltungsplan (Sachverständigengutachten) gibt die realistischste Einschätzung des tatsächlichen Bedarfs.

Konsequenzen einer zu niedrigen Rücklage

Wenn die Rücklage für eine notwendige Maßnahme nicht ausreicht, muss die WEG eine Sonderumlage beschließen. Das ist teurer und belastet die Eigentümer kurzfristig stark.